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Bürokratieentlastungsgesetz - digitale Arbeitsverträge

Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2024 eine Formulierungshilfe zur Ergänzung ihres Gesetzesentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Über den ursprünglichen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz hatten wir bereits am 30. Januar 2024 informiert (siehe weiterführende Links).

Formulierungshilfen sind Hilfestellungen der Bundesregierung bei der Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages, die meist für Vorlagen von Änderungsanträgen erstellt werden, die in den Ausschüssen behandelt werden. Um unnötige Bürokratie abzubauen sowie Bürger*innen, Unternehmen und Verwaltung zu entlasten, sind im vorliegenden Änderungsantrag erleichternde Regelungen, zum Beispiel im Nachweisgesetz, vorgesehen.

 

1. Arbeitsrechtliche Änderungen

Nach der vorliegenden Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Änderungsantrag soll es im Arbeitsrecht vor allem folgende Erleichterungen geben:

  • Das Nachweisgesetz soll geändert und Arbeitgebern in Zukunft ermöglicht werden, ihre Verpflichtung, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen und den Arbeitnehmer*innen auszuhändigen, auch in Textform, zum Beispiel per E-Mail, zu erfüllen. Gleiches soll für Altersgrenzenvereinbarungen gelten. Bislang ist die Schriftform einzuhalten, so dass beispielsweise die Bereitstellung der Informationen im Intranet nicht genügt.
  • Arbeitnehmer*innen sollen jedoch einen Anspruch erhalten, dass ihnen auf Verlangen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nachgewiesen werden.
  • Auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen soll zukünftig in elektronischer Form möglich sein.
  • Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz werden so angepasst, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch durch eine betriebsübliche Bekanntmachung in elektronischer Form, zum Beispiel im Intranet, erfüllt werden kann, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben. Ebenso sollen Unterlagen oder Dokumente im Verwaltungsverfahren, die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz schriftlich zu verfassen sind, auch in Textform angelegt oder übersandt werden können.
  • Das Schriftformerfordernis soll auch im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit durch die Textform ersetzt werden.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll es insbesondere in §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 Satz 2 BGB eine regelhafte Änderung der Schriftform in Textform geben. Hierauf hatten wir bereits in unserer Fachinformation vom 30. Januar 2024 hingewiesen.

2. Gewerbemietrecht

Eine weitere Veränderung betrifft das Gewerbemietrecht. Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, sah der Referentenentwurf noch vor, dass zukünftig der Abschluss sowie Änderungen und Ergänzungen solcher Mietverträge formfrei möglich sein soll. Im vorliegenden Änderungsantrag ist hierfür nun die Textform vorgesehen.

Das Bürokratieentlastungsgesetz wird derzeit im Bundestag beraten. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.